Fördermittel A-Z
Kumulierung (AGVO Art. 8)
Beihilfen aus verschiedenen Quellen sind kombinierbar, solange die zulässigen Intensitäten bzw. Höchstbeträge je Kostenkategorie nicht überschritten werden.
Beihilfen aus verschiedenen Quellen sind kombinierbar, solange die zulässigen Intensitäten bzw. Höchstbeträge je Kostenkategorie nicht überschritten werden.