Fördermittel A-Z
Besserstellungsverbot
Aus öffentlichen Zuwendungen finanziertes Personal darf grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Orientierung an TV‑L/TVöD (Tarifanlehnung).
Aus öffentlichen Zuwendungen finanziertes Personal darf grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Orientierung an TV‑L/TVöD (Tarifanlehnung).