Fördermittel A-Z
Anreizeffekt (AGVO Art. 6)
Beihilfen sind nur zulässig, wenn der vollständige Förderantrag vor dem Vorhabenbeginn gestellt wurde. Vorhabenbeginn ist i. d. R. die erste rechtsverbindliche Verpflichtung (Bestellung/Vertrag) oder Baubeginn.